Einführung
Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung von
Photovoltaik (PV)- Anlagen dargestellt.
Umsatzsteuer
(USt)
A. Anmeldung bei Ihrem Finanzamt ( Solarstromeinspeisung
ins öffentliche Netz )
Diese USt kann auf Antrag vom Finanzamt
rückerstattet werden. Voraussetzung ist lediglich die Abgabe einer USt-
Voranmeldung. Dies gilt auch für Privatpersonen, denn diese gelten insofern als
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Beispiel:
Im
ersten Quartal 2007 wird eine PV-Anlage für insgesamt € 27.000 eingebaut und
auch die Rechnung zugestellt. Bereits Anfang April kann eine USt-Voranmeldung
abgegeben werden, so dass noch im Laufe des April € 3.724,14 USt durch das
Finanzamt erstattet werden.
Gleichzeitig muss beim zuständigen
Energieversorger die Umstellung des Vertrags auf gewerbliche Stromlieferung
erfolgen, d.h. die Abrechnung (Gutschrift) des E-Werkes erfolgt nun unter
gesondertem Ausweis von USt. Natürlich kann der Vertrag auch sofort als
gewerblicher Stromliefervertrag abgeschlossen werden.
Die USt von 19 %
wird dann zusätzlich zur Einspeisevergütung von z.B. 0,49 € vom Energieversorger
gezahlt. In gleicher Höhe ist diese dann an das Finanzamt abzuführen. Somit
ergibt sich daraus für den Betreiber der Anlage kein Nachteil.
Diese
Vorgehensweise ist ohne Weiteres auch bei Privatleuten möglich, die eine
PV-Anlage installiert haben. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft setzt
lediglich eine Einnahmeerzielungsabsicht voraus. Durch die Einspeisevergütung
werden regelmäßig Einnahmen erzielt. Bereits dies berechtigt also zum Abzug von
Vorsteuer. Eine Gewinnerzielung ist umsatzsteuerlich nicht erforderlich, dies
spielt erst bei der Einkommensteuer eine Rolle.
War jemand bisher nicht
als Unternehmer tätig, so muß er im Jahr des Beginns der Tätigkeit und im
Folgejahr monatlich eine Umsatzsteuer- Voranmeldung abgeben; ab dem 3. Jahr
erfolgt die Abgabe dann vierteljährlich.
Ist jemand bereits als Unternehmer beim Finanzamt erfaßt
(z.B. weil der ein Gewerbe betreibt oder freiberuflich tätig ist) und gibt
Umsatzsteuer- Voranmeldungen (UStVA) ab, so werden die Umsätze und Vorsteuern
aus dem Betrieb der PV- Anlage einfach mit in diese UStVA aufgenommen, denn
jeder Unternehmer gibt für alle Umsätze, egal aus welcher Tätigkeit, nur eine
UStVA ab.
Zwar gilt bis zu jährlichen Umsätzen von € 17.500,- normalerweise die
sog. Kleinunternehmerregelung. Diese wäre aber im Fall der PV-Anlagen
nachteilig. Hier gibt es einen Ausweg:
Bereits mit Abgabe einer
USt-Voranmeldung (s.o.) oder USt-Jahreserklärung wird diese
„Kleinunternehmerregelung“ außer Kraft gesetzt, so dass hier kein Problem
entsteht.
Dies ist die sog. Option zur Regelbesteuerung.
Einkommenssteuerlich relevant ist der Betrieb einer PV-Anlage, sobald in
der betriebs gewöhnlichen Nutzungsdauer ein Überschuss („Totalgewinn“) erzielt
wird. Es kommt also nicht darauf an, dass in jedem einzelnen Jahr Gewinn erzielt
wird, Anlaufverluste sind die Regel und werden akzeptiert. Durch die Gewährung
von Zuschüssen, eine erhöhte Einspeisevergütung und zinsgünstige Kredite kann im
Regelfall von einem Totalgewinn ausgegangen werden.
Diese Tendenz wird
durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz noch verstärkt.
Sollte das
zuständige Finanzamt im Einzelfall eine Gewinnerzielungsabsicht verneinen, ist
das unproblematisch und manchmal sogar vorteilhaft. Der Betrieb der Anlage ist
dann aus der Sicht der Einkommensteuer nicht relevant und spielt sich rein in
der privaten Sphäre ab (steuerlicher Fachbegriff: Liebhaberei )
Der
umsatzsteuerlich Vorsteuerabzug (s.o.) ist auch in diesem Fall möglich! Denn die
umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft setzt nur die Einnahmeerzielung voraus,
nicht dagegen die Gewinnerzielung – im Gegensatz zur Einkommensteuer.
Der jährliche steuerliche Gewinn wird prinzipiell wie folgt
ermittelt:
Einnahmen aus Stromlieferung – Abschreibungen – Zinsen –
sonstige Kosten
Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen ergibt
sich aus dem Preis der Anlage selbst, sowie den Einbaukosten und sonstigen
Kosten, jeweils netto (ohne USt), denn die USt wird vom Finanzamt wieder
erstattet (s.o.). Von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind auch gewährte
Zuschüsse zu der Anlage.
Für den jährlichen Prozentsatz, der
Abschreibungen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
Bei der vorgeschriebenen Nutzungsdauer (ND) von 20 Jahren für
Photovoltaik-Anlagen ergibt sich eine Jahres-AfA von 5 %. Bei einer Einstufung
als „Solaranlage“ durch das Finanzamt beträgt die ND 10 Jahre, es können dann
höhere Abschreibungen geltend gemacht werden: 10 % jährlich.
Zusätzliche
Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG
Ein
kleiner/mittlerer Betrieb in diesem Sinne liegt vor wenn:
- steuerliches
Betriebsvermögen zum 31.12. vor dem Jahr der Anschaffung der Anlagen nicht
größer als € 204.517,- oder
- Gewinnermittlung durch Einnahme –
Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Dies ist bei Kleingewerbetreibenden und
Freiberuflern häufig der Fall.
Zusätzlich zur linearen AfA können dann 20
% innerhalb der ersten fünf Jahre abgeschrieben werden. Innerhalb dieser fünf
Jahren kann der Beteiber der Anlage frei wählen, wann und in welcher Höhe
jeweils er diese nutzt.
Es ist sogar möglich, im Jahr vor Durchführung der Investition eine
sogenannte Anspar- Rücklage in Höhe von bis zu 40% der geplanten Investition zu
bilden. dadurch ergibt sicheine Steuerersparnis bereits im Jahr vor der
Inbetriebnahme der PV- Anlage. Für Privat- Personen gilt dies aber nur, wenn die
PV- Anlage auch bereits verbindlich im Vorjahr bestellt worden
ist.
Beispiel:
Sie entschliessen sich in 2001, eine PV-
Anlage in 2002 zu kaufen und zu betreiben.
Die Anlage wird in 01 verbindlich
bestellt und in 02 installiert.
Die Anschaffungskosten belaufen sich auf €
20.000,- netto. Bereits in 01 kann eine sog.
Anspar- Rücklage in Höhe von
max. 40 % von € 20.000,-, entsprechend € 8.000,- gebildet werden.
Dadurch
vermindert sich in 01 bereits ihre Einkommensteuer.
Im Jahr der
Inbetriebnahme der Anlage ist die Rücklage dann aufzulösen.
Bedingt durch den Freibetrag von € 24,500/Jahr ist im Ergebnis keine
GewSt zu zahlen, obwohl grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht vorliegt. Da der
steuerliche Gewinn im besten Falle einige tausend € jährlich beträgt, wird es
kaum Fälle geben, wo für den Betrieb einer PV-Anlage tatsächlich Gewerbesteuer
zu zahlen sein wird.
Die Anlage erzielt innerhalb der Nutzungsdauer einen deutlichen Totalgewinn. Auch unter Berücksichtigung von Zinseffekten ergibt sich ein Totalgewinn. Die Situation dürfte sich noch deutlich verbessern, wenn die Anlage tatsächlich länger als 20 Jahre betrieben werden kann
Die Einnahmen (Umsätze) aus der Fotovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Üben Sie daneben keine andere unternehmerische (umsatzsteuerpflichtige) Tätigkeit aus, wird die Umsatzsteuer aber nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr 17.500 € nicht übersteigt (sog. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz).
Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage wird jedoch regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und die sog. Regelbesteuerung wählen, weil ihm dann das Finanzamt die Umsatzsteuer, die ihm der Verkäufer der Fotovoltaikanlage in Rechnung gestellt hat, als Vorsteuer wieder erstattet. Zudem erhält der Anlagenbetreiber nur im Fall der Regelbesteuerung vom Energieversorgungsunternehmen zusätzlich zur Einspeisevergütung auch die Umsatzsteuer.
Die Option zur Regelbesteuerung können Sie mit dem Anzeigeformular erklären.
Im Kalenderjahr der Betriebsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr müssen Sie monatlich (bis zum 10. Tag des Folgemonats) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ab dem dritten Jahr ist Anmeldezeitraum in der Regel das Kalendervierteljahr. Werden Sie schon bisher zur Umsatzsteuer veranlagt, wird Ihr bestehendes Unternehmen lediglich erweitert.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelmäßig auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik Elektronische Steuererklärung.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie Ihre erzielten Umsätze (= die Nettogutschriften des Energieversorgungsunternehmens) an und errechnen daraus die (zusätzlich erhaltene) Umsatzsteuer. Davon können Sie als Vorsteuer jene Umsatzsteuerbeträge abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Anlage in Rechnung gestellt worden sind. Den so errechneten Betrag führen Sie bitte an das Finanzamt ab. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie auch für solche Monate abgeben, in denen keine Umsätze erzielt worden sind (Umsatz: 0 €).
Für den Monat der Inbetriebnahme der Anlage ergibt sich regelmäßig eine Umsatzsteuererstattung. Zum Nachweis übersenden Sie bitte dem Finanzamt (am besten mit dem Anzeigeformular) eine Kopie der Einkaufsrechnung und des Einspeisevertrags mit dem Energieversorgungsunternehmen.
Nach Ablauf des Jahres ist eine (zusammenfassende)
Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Den Vordruck können Sie in unserer
Rubrik Download /
Download von Vordrucken herunterladen.
Ergeben sich aus der Fotovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden, wenn aus der Anlage, über deren gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren gerechnet, voraussichtlich ein (Total-) Gewinn erwirtschaftet wird. Bei Anlagen, die ab 2004 in Betrieb genommen worden sind, ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt.
Für die Totalgewinnprognose benötigt das Finanzamt entweder eine Prognoserechnung des Herstellers der Fotovoltaikanlage oder verschiedene Angaben, die Sie dem Finanzamt mit dem Anzeigeformular mitteilen können.
Im Regelfall können Sie die Einkünfte (Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb) durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln. Die Anschaffungskosten der Anlage (gemindert um evtl. Zuschüsse) sind dabei auf die Nutzungsdauer zu verteilen und als Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen.
Das Muster einer Gewinnermittlung (Einnahmenüberschussrechnung) für das Jahr 2007 können Sie hier herunter laden. Dieses Muster können Sie auch als Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR verwenden.
Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € im Jahr verwenden Sie bitte den amtlichen Vordruck Anlage EÜR, den Sie in unserer Rubrik "Download/Download von Vordrucken/Einkommensteuer 2006" herunterladen können.
Bitte geben Sie die Einkünfte in der Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu Ihrer Einkommensteuererklärung an. Die Vordrucke sendet Ihnen das Finanzamt zu. Sie können sie auch hier herunter laden.